Seit einiger Zeit wird dem Thema „juristische Absicherung für die Ausübung einer aromaberatenden oder aromapraktischen Tätigkeit“ zunehmend mehr Aufmerksamkeit gewidmet.
Ich hatte bereits mit dem Erscheinen der ersten Auflage meines Fachbuches „Aromatherapie für Pflege- und Heilberufe“ 1998 auf dieses wichtige Thema in einem eigenen Kapitel aufmerksam gemacht. Den Begriff Aromapraktikerin und Aromapraxis habe ich erfunden; dieses Wort gab es vorher nicht! Den Impuls dazu hatte ich nach meiner amerikanischen Fortbildung zum NLP-Practitioner (bei Mitbegründer Richard Bandler). Ich wollte den Begriff einer „praktischen Tätigkeit“ ins Deutsche zu übersetzen und mit dem Bestandteil „Aroma“ zu kombinieren, um der Ausbildung, die ich seit 1992 anbiete und die ich kontinuierlich weiter entwickle, einen eigenen Namen zu geben. Dennoch wollte ich eine Assoziation an das vertrautere Wort Aromatherapeut/in zulassen. So wurde das Berufsbild Aromapraktiker/in geboren. Mit diesem neuen Namen sollte auf jeden Fall der Eindruck vermieden werden, dass Menschen, die sich Aromapraktikerin nennen, irgendwie heilend oder therapeutisch tätig wären. Man darf sich zwar nach wie vor in Deutschland Aromatherapeut nennen – diese Berufsbezeichnung ist nicht geschützt – doch man darf eben nicht therapieren, wenn man nicht nach dem HPG dazu befugt ist.
Aromapraxis AiDA (da meine Wortfindung inzwischen reichlich kopiert wird kam der Institutsname dazu) bezeichnet eine beratende und ggfs. auch massierende Tätigkeit mit natürlichen hochwertigen ätherischen Ölen für grundsätzlich gesunde Menschen. Das wird in jeder Ausbildung ausführlich diskutiert.
Nun gibt es immer wieder Stimmen, dass man sich als Aromaexpertin oder Aromapraktikerin nicht selbständig machen darf und das Erlernte nicht umsetzen darf. Das ist nicht korrekt. Man darf! Wenn man weder therapiert noch heilt und dieses auch nicht vorgibt.
Und an dieser Stelle: ALLE EHEMALIGEN TEILNEHMER/INNEN MEINER KURSE HERHÖREN! Vor allem, wenn ihr nicht die aufwändige Heilpraktiker-Ausbildung machen wollt.
Ohne eine komplette Ausbildung zum Gesundheitspraktiker bei der BfG machen zu müssen, können Aromapraktiker/innen (und AbsolventInnen ähnliche Ausbildungen mit ätherischen Ölen) vom 20.-22. November 2009 bei der DGAM in Thüringen einen Dreitage-Kurs einmalig und zu Sonderkonditionen belegen, um in den Genuss aller Vorzüge des Berufsverbandes zu kommen (vom Stempel bis zur juristischen Beratung) und um damit ihren/seinen Berufsstatus auf noch solidere juristische Füße zu stellen. Der Jahresbeitrag beträgt 92,00 €uro und einmalig eine Aufnahmegebühr von 25,00 €uro. Dieser BfG-Beitrag schließt die Mitgliedschaft in der DGAM ein. weiter
Die Ausschreibung der BfG könnt ihr hier kostenlos runterladen.
7 Kommentare:
Hallo! Ich finds wunderbar, was Du da auf die Beine gestellt hast, Eliane! So muß keiner (wie Du schon geschrieben hast) eine Heilpraktikerausbildung undbedingt absolvieren. Das wäre auch meine erste Wahl gewesen. Jetzt habe ich das große Glück, eine Heilpraktikerausblildung machen zu dürfen, und da würde ich gerne wissen, wie es bei Dir nach bestandener Prüfung mit einer Ausbildung aussieht. Bildest Du auch Heilpraktiker darauf aus, das sie Therapieren können? Könntest Du mir evtl. Unterlagen per E-Mail schicken? Wäre aber erst nächstes Jahr so weit.
Gruß,
Patricia.
das hab nicht ich auf die Beine gestellt sondern die letztendlich entscheidenden Schritte hat einzig und allein die erwähnte superliebe "Ehemalige" unternommen - mit Erfolg! ich hatte keinen Nerv für solche Recherchen und Verhandlungen...
Liebe Eliane,
tut mir leid, wenn ich an dieser Stelle ein bisschen pingelig bin, aber ich habe beruflich in einer Beratungsstelle häufig mit der Frage zu tun, ob und hinter welcher Berufsbezeichnung sich ein seriöses Angebot basierend auf einer fundierten Ausbildung verbirgt. Ich möchte daher gerne Folgendes ergänzen:
Deine sehr schöne Erfindung „Aromapraktiker/-in“ ist leider genauso wenig geschützt / schützbar wie die Berufsbezeichnungen „Gesundheitsberater“, „Entspannungspädagogin“, „Gesundheitstrainer“ oder „Wellnesstrainerin“. Sie sind zu global und es gibt (noch?) keine staatlich geregelte Ausbildungen / Zugang hierzu, deshalb können sie nicht geschützt werden – jede und jeder darf sich so nennen! D. h. hinter diesen Berufsbezeichnungen können hochqualifizierte und hochkompetente Fachleute mit langjähriger Erfahrung und guten Ausbildungen stehen, aber auch „Blender“, die nur mal wenige Kursstunden, wenn überhaupt, besucht haben. Das ist aus Sicht der Kundschaft / der VerbraucherInnen / KlientInnen höchst problematisch. Schützbar sind diese Bezeichnungen nur mit einem spezifischen Zusatz z. B. „Gesundheitspraktiker BFG/DGAM“ oder „Gesundheitspädagogin SKA“ (Sebastian Kneipp Akademie) oder eben „Aromapraktiker AiDA“.
Im Gegensatz dazu ist die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker /-in“ geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die gemäß des Heilpraktikergesetzes eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzen.
Die DfG eine sinnvolle Einrichtung zur Interessensvertretung und zur Vernetzung, aber deswegen ist die Berufsbezeichnung „Gesundheitspraktiker“ per se nicht „offizieller“, nicht anerkannter und sagt auch nicht unbedingt etwas über die Qualität des Angebots aus. Ich kann allen Rat- und Hilfesuchenden / VerbraucherInnen hier nur eindringlich nahe legen sich bei allen AnbieterInnen genau die Dauer und Qualität der Ausbildung anzusehen. Es macht ja einen Unterschied ob jemand eine so fundierte Ausbildung, wie AiDA (und auch manch andere) sie anbietet, absolviert hat oder nur mal an 3 Wochenenden Seminare besucht hat. Beide dürfen sich „Aromapraktiker“ oder wie auch immer nennen!
So wie der „Heilpraktiker“ in Deutschland geschützt ist, so ist hier auch das „Diplom“ geschützt. Es ist ein akademischer Grad und darf nur von Fachhochschulen oder Universitäten verliehen werden. Der Zusatz „Diplom“ darf in D. ausschließlich nach einen entsprechenden abgeschlossenen (Fach)Hochschulstudium geführt werden – nicht nach einem „Fernstudium“ an einem Ausbildungsinstitut. Es ist daher nicht zulässig sich z. B. „Dipl.-Aromaberaterin“ oder „Dipl.-Gesundheitsberater“ zu nennen, auch wenn die Ausbildung im Ausland so genannt wurde, um nicht mit einem Hoch- / Fachhochschulabschluss verwechselt zu werden.
Conni
Liebe Conni, darf ich deine Stellungnahme "nach oben" stellen? Ich finde es wichtig, unterschiedliche Betrachtungsweisen nebeneinander zu stellen. Wobei wir uns ja prinzipiell nicht groß unterschieden. Soweit ich weiß, ist Gesundheitsberaterin BFG geschützt. Und wenn sich dahinter eine gut ausgebildete Aroma-Person "verbirgt", haben wir doch ein gar nicht schlechtes Qualitätszeugnis.
Liebe Eliane,
klar darfst Du meinen Kommentar "nach oben" stellen! War auch nicht als Widerspruch eher als Ergänzung zu Deinen Ausführungen gedacht. Es ist für alle Seiten nicht einfach sich im "Dschungel" der Gesetze, aber auch der Vielfalt der Angebote und AnbieterInnen zurecht zu finden. Interessensverbände und Versuche soetwas wie minimale Ausbildungsstandards zu etablieren finde ich auf jeden Fall sehr sinnvoll.
viele Grüße,
Conni
Liebe Conni,
den Inhalt Ihres Beitrages kann ich sehr gut nachvollziehen. Ich will damit sagen, dass ich mich genau auch damit herum geschlagen habe. Mit der Zeit bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass selbst geschützte Namen nichts über Qualität des Anbieters oder des Absolventen aussagen, denn es ist nur der Name geschützt (patentrechtlich als Marke) und nicht die Methode (patentrechtlich nicht möglich), dazu braucht es andere Instrumentarien. Selbst ein Dipl.-Ing. kann in der Praxis versagen und Berechnungen „verreißen“ so das infolge z.B. ein Bauwerk zusammen stürzt. Was ich damit sagen will, meine eigene Verantwortung als Anbieter (Dienstleister) ist immer gefragt und ich bin grundsätzlich verpflichtet mir das erforderliche Wissen anzueignen und meine Grenzen zu kennen, so dass ich weder das Leben, den Körper, die Gesundheit oder sonstiges Gut eines anderen Menschen verletze oder schädige.
Wichtig für mich, als Dienstleister, sind offen dargelegte Ausbildungskonzepte, die ich auswählen kann und von denen ich eine entsprechende qualitative Befähigung entsprechend meines Einsatzgebietes erwarten darf. Da sind auf der einen Seite Angebote mit qualifizierten oder weniger qualifizierten Inhalten und ihren Preisen und auf der anderen Seite der spätere Anwender (DL) der auswählt – will er billig oder solide – seine persönliche Entscheidung.
Bei der DGAM wird mir diese Verantwortung nicht abgenommen aber ich habe hier klare gesundheitspraktische Richtlinien und eine Berufsordnung zu deren Anerkennung ich verpflichtet bin, wenn ich die Berufsbezeichnung Gesundheitspraktiker (DGAM) tragen will. Ein GP ohne (DGAM) ist ein anderer und darf auch sein. Qualität setzt Akzente und der Kunde/Klient wird entscheiden.
Liebe Conni, danke! So habe ich auch wieder etwas dazu gelernt, also was das Diplom anbelangt. Ich habe zwar den deutschen Dipl. Des.-Titel inne, doch mein britisches Diplom ist also in Deutschland wertlos. Es lebe Europa! Macht aber nichts, mir kommt es, genau wie Christine, auf Verantwortungsbewusstsein und die Kompetenz an, das sind die wahren Titel. Und Mundpropaganda von zufriedenen Kunden ist meistens wichtiger als tolle bunte Werbung. Ich bin zum jetzigen Zeitpunkt aber froh, dass mein jahrelanger Ansatz und die Erklärungen/Unterrichtsstunden dazu, per Interessensverband etwas bestärkt werden können. So eine Interessensvertretung der Aroma.-Leute, die nicht therapieren und reparieren wollen, fehlt ganz einfach in Deutschland. Mich wundert stets, dass Firmen, die zig Mal mehr Leute als ich ausbilden, sich nicht dahinter geklemmt haben. Schönes Wochenende! Eliane
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